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   VGH Bayern, 18.02.1999 - 1 B 97.804   

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VGH Bayern, 18.02.1999 - 1 B 97.804 (https://dejure.org/1999,33300)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.02.1999 - 1 B 97.804 (https://dejure.org/1999,33300)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Februar 1999 - 1 B 97.804 (https://dejure.org/1999,33300)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 29.06.1999 - 4 B 44.99

    Begriff des Vorhabens; Lagerstätte; Ausstellungsfläche für Landmaschinen;

    BVerwG 4 B 44.99 VGH 1 B 97.804.
  • VG Hannover, 20.07.2022 - 4 B 3866/21

    Baugrenze; bauliche Anlage; Beseitigungsanordnung; Lagerplatz;

    Da bei einem Lagerplatz auch regelmäßig wechselndes Gut lagern kann, ohne dass dadurch die Einstufung als Lagerplatz abgesprochen werden würde (siehe BVerwG, Beschl. v. 29.06.1999 - 4 B 44/99 -, Rn. 7, juris, für eine Lagerstätte bei einem Ausstellungsplatz von wechselnden aufgestellten Maschinen und Gerätschaften sowie die vorinstanzlichen Entscheidungen VGH München, Beschl. v. 18.02.1999 - 1 B 97.804 -, Rn. 16, juris, und VG München, Urt. v. 10.12.1996 - M 1 K 95.2485 -, Rn. 36, juris, welche insoweit eine Lagerstätte angenommen haben, wenn dort zeitweise auch keine Maschinen aufgestellt wurden), ist ein Lagerplatz nach der Gesamtbetrachtung als eine (dauerhafte) bauliche Anlage einzustufen, auch wenn dort zu gewissen Zeitpunkten kein Gut lagert.
  • VGH Bayern, 01.12.2021 - 15 ZB 21.1596

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung im Verfahren gegen eine

    Es handelt sich vielmehr um einen Umstand, der erst im Vollstreckungsverfahren relevant wird (zum Ganzen - sowohl im Verhältnis eines verpflichteten Eigentümers zum duldungspflichtigen Mieter/Pächter als auch im Verhältnis eines verpflichteten Miteigentümers im Verhältnis zu anderen Miteigentümern - vgl. BayVerf-GH, E.v. 26.1.2010 - Vf. 108-VI-08 - BayVBl 2010, 622 = juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 21.2.1990 - 14 B 88.2700 - BayVBl 1991, 245; U.v. 18.2.1999 - 1 B 97.804 - juris Rn. 14; B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255, NVwZ-RR 2002 - 608 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2004 - 20 CS 04.2260 - juris; B.v. 16.4.2007 - 14 CS 07.275 - juris Rn. 15 ff.; B.v. 12.3.2012 - 1 CS 12.282 - BayVBl 2012, 470 = juris Rn. 16; U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.649 - BayVBl 2015, 817 = juris Rn. 16; B.v. 18.9.2017 - 15 CS 17.1675 - juris Rn. 32; Schwarzer/König, BayBO, 4, Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 31 f.; Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: September 2021, Art. 54 Rn. 73, Art. 76 Rn. 101, 101a; nach a.A. wird der Erlass von Duldungsanordnungen gegenüber Drittberechtigten sogar auch für die Vollstreckung als überflüssig angesehen, weil das Zivilrecht gegenüber den die Rechte des Dritten mitregelnden ordnungsrechtlichen Anordnungen "reaktiv" sei; der Dritte sei hinreichend geschützt durch die Möglichkeit, die "Haupt-" Maßnahme gerichtlich anzufechten, vgl. Manssen in Spannowsky/Mannsen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand: August 2021, zu Art. 76 Rn. 43; umfassend hierzu auch Michl, NVwZ 2014, 1206 ff.).
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